EuGH zu staatlichen Rückholflügen: Airlines müssen Tickets nicht erstatten, © dpa/Julia Pasetschnik/AHK
Ein Mann mit Weste mit einer deutschen Flagge und der Aufschrift Bundesrepublik Deutschland empfängt Reisende am Flughafen. © dpa / Julia Pasetschnik/AHK
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Reisende, die zu Beginn der Corona-Pandemie mit einem staatlich organisierten Rückholflug nach Hause gebracht worden sind, können das Geld dafür nicht bei der Fluggesellschaft geltend machen, die sie eigentlich hätte zurückbringen sollen.

Zu diesem Urteil kam der Europäische Gerichtshof (EuGH) am Donnerstag in Luxemburg.

Die EuGH-Richter wiesen in ihrem Urteil darauf hin, nur gewerbliche Flüge fielen unter eine EU-Rechtsvorschrift über Fluggastrechte.

Dort ist festgelegt, in welchen Fällen man als Passagier Anspruch auf Entschädigung hat. Ein vom Staat organisierter Rückholflug ist laut dem EuGH-Urteil kein gewerblicher Flug. Er könne sich nämlich stark unterscheiden – zum Beispiel hinsichtlich des Service an Bord.

Geklagt hatte ein österreichisches Ehepaar, dessen Rückflug von Mauritius nach Wien zu Beginn der Pandemie im März 2020 gestrichen wurde. Stattdessen brachte es ein vom österreichischen Außenministerium organisierter Flug zurück.

Die Eheleute mussten 500 Euro pro Person dafür zahlen. Der Flug wurde aber von der gleichen Fluggesellschaft zur gleichen Uhrzeit durchgeführt wie der vom Paar ursprünglich geplante.

Die Eheleute sind deswegen der Meinung, dass ihnen der Rückflug doppelt berechnet worden sei und verlangten von der Airline eine Erstattung der gezahlten 1000 Euro.

Weitere Verfahren anhängig

Der EuGH wies darauf hin, dass Reisende theoretisch vor nationalen Gerichten auf die Erstattung von anderen Kosten klagen könnten. Dabei könnte es sich zum Beispiel um den Preis des ursprünglichen Flugtickets handeln.

Auch in Deutschland laufen derzeit noch Rechtsstreitigkeiten zu den Corona-Rückholflügen. Ab Mitte März 2020 wurden 67 000 Menschen mit rund 270 Charterflügen nach Deutschland zurückgeholt.

Das EuGH-Urteil dürfte auf die deutschen Verfahren jedoch keinen Einfluss haben, da es beim EuGH nur um mögliche Erstattungen von Reiseanbietern geht - nicht um die staatlichen Kosten für die Rückholflüge.

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